Betreuungsunterhalt

Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 hat sich im Unterhaltsrecht vieles geändert. Insbesondere der Anspruch des Betreuungsunterhalts wurde neu formuliert.

Gemäß § 1570 BGB n.F. kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.

Eine Verlängerung dieses Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus kann entweder aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen erfolgen.

Das von der Rechtsprechung zum alten Unterhaltsrecht entwickelte starre Altersphasenmodell hat keine Gültigkeit mehr. Hiernach war dem betreuenden Elternteil bis zum 8. Lebensjahr des Kindes keine Erwerbstätigkeit, ab dem 8. Lebensjahr eine Teilzeittätigkeit und ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit zuzumuten.

Seit der Unterhaltsrechtsreform ist dieses starre Altersphasenmodell auch in abgewandelter Form nicht mehr gültig. Entscheidend sind nun ausschließlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wie z. B.:

• Wie sieht es mit Betreuungsmöglichkeiten des Kindes durch Dritte aus?

• Wie hatten sich die Eltern die Betreuung und Erziehung des Kindes während intakter Ehe vorgestellt?

• Ist der betreuende Elternteil mit der Kinderbetreuung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit überlastet?

Erst kürzlich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.03.2009 zum Betreuungsunterhalt nachfolgende Grundsätze festgelegt:

- Es ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob un in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.

- Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

- Wenn die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

Wenn Sie Beratung zum Thema Betreuungsunterhalt benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter Telefonnummer 09081/2724623 oder nehmen Sie hier Kontakt auf






Eingestellt am 16.04.2009 von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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